Coronavirus: Weitere Massnahmen im Kanton Basel-Stadt

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat aufgrund der ungünstigen Entwicklung der epidemiologischen Lage und der sich verschärfenden Situation in den Spitälern weitere Massnahmen beschlossen. Er führt zusätzliche Schutzmassnahmen für Veranstaltungen, Restaurationsbetriebe sowie für Innenräume von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport ein. Die Massnahmen gelten ab Mittwoch, 1. Dezember 2021 und sind bis 31. Januar 2022 befristet.

Die Fallzahlen steigen weiter an, auch im Kanton Basel-Stadt. Der gegenwärtige Anstieg der Fallzahlen zeigt die hohe Ansteckungsgefahr der vorherrschenden Delta-Variante des Coronavirus, besonders für Ungeimpfte. Ebenso steigt die Belegung der Spitalbetten: Die Situation auf den Intensivstationen verschärft sich aktuell, die Anzahl Hospitalisationen auf den Normalstationen nehmen kontinuierlich zu. Mehr als 60 Prozent der hospitalisierten Personen mit einer Covid-Erkrankung sind nicht geimpft.

Aufgrund der Verschärfung der Situation in den Spitälern sieht der Regierungsrat folgende weitere Massnahmen vor, nachdem er per 24. November 2021 Massnahmen in den Schulen und Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Institutionen der Behindertenhilfe in Kraft gesetzt hat:

Veranstaltungen

Neben der 3G-Regelung müssen an Veranstaltungen inklusive Messen in Innenräumen Gesichtsmasken getragen werden. Zudem muss die Konsumation von Speisen und Getränken sitzend am Tisch erfolgen. Veranstaltungen inklusive Messen ab dem 6. Dezember 2021 mit 300 bis 1'000 Teilnehmenden müssen dem Gesundheitsdepartement gemeldet werden. Die Veranstalter reichen für die Veranstaltung ein Formular https://formulare.bs.ch/gesundheit/meldeformular-veranstaltungen mit dem jeweiligen Schutzkonzept ein. Das Gesundheitsdepartement prüft dann zusammen mit dem Veranstalter, in welcher Weise die Veranstaltung durchgeführt werden kann und ob Anpassungen am Schutzkonzept nötig werden.

Restaurationsbetriebe

In Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen. Dies gilt sowohl für die Gäste als auch für die Mitarbeitenden.

Neu muss weiter in Restaurationsbetrieben (einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen) die Konsumation an Tischen erfolgen.

Bereiche Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

Zudem muss neu auch in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport von allen Personen eine Gesichtsmaske getragen werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, welche aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können. Keine verschärfenden Massnahmen werden für private Veranstaltungen unter 30 Personen sowie für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, vorgesehen. Zudem müssen Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken, wenn sie an einem Tisch sitzen, keine Maske tragen wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besuchern. Eine Gesichtsmaske ablegen können auch Rednerinnen und Redner und auftretende Personen.

Inkrafttreten am Mittwoch, 1. Dezember 2021

Die neuen Massnahmen treten per 1. Dezember 2021 in Kraft und gelten befristet bis 31. Januar 2022.

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