Veranstaltungen und Dienstleistungen
Allgemeines
Per 18. Januar 2021 hat der Bundesrat die seit dem 22. Dezember 2020 geltenden verschärfenden Massnahmen in der Covid-19 Verordnung besondere Lage für weitere fünf Wochen verlängert und zwar bis am 28. Februar 2021. Zusätzlich hat er weitere Massnahmen beschlossen, die besonders den Detailhandel betreffen. Weiterhin gilt zusätzlich die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Zusätzliche Informationen zu den verschiedenen Themen finden Sie bei den FAQ des BAG zu den Massnahmen.
Ausweitung Maskentragpflicht
Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
Diese Maskenpflicht gilt auch:
- in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann
- in Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars
- in Schulen ab der Sekundarstufe II
In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen, sobald zwei Personen bei der Arbeit miteinander in Kontakt sind, beispielsweise in Grossraumbüro oder Sitzungsräumen. Diese Pflicht gilt nicht für Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen.
Die Dispensation von der Maskentragpflicht wird wie folgt präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.
Schutzkonzept
Für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen / Betriebe sowie Veranstaltungen muss ein Schutzkonzept erstellt werden.
Ausnahme: Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, muss kein Schutzkonzept erstellt werden. Hingegen sind die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit einzuhalten.
Weitere Informationen zur Erstellung von Schutzkonzepten finden Sie hier
Neue Regelungen für den Detailhandel ab dem 18. Januar 2021
Um die Sicherheit in den Läden zu erhöhen, müssen die grösseren Läden die Anzahl Kunden und Kundinnen auf 10m² pro Kundin oder Kunde beschränken. In kleinen Läden mit bis zu 40m² Ladenfläche dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
Schliessung von Läden des nicht-täglichen Bedarfs
Der Bundesrat verschärft ab Montag, 18. Januar 2021, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Lebensmittel-Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird aufgehoben. Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, müssen zwischen 19 und 6 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben.
Erhebung der Kontaktdaten
Die Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer und Wohnort) müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
Restaurants und Bar- und Clubbetriebe
Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 Folgendes:
- Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen. Ausgenommen sind Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen, an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste, Liefer-dienste für Mahlzeiten und Take-Away.
- Take-Away müssen zwischen 23.00 – 06.00 Uhr geschlossen bleiben.
- Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen sind verboten.
Weitere Betriebe und Einrichtungen
Für weitere Betriebe und Einrichtungen gilt vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 Folgendes:
- Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen und Innenräume von sonstigen Sportanlagen und Sportstadien, jeweils einschliesslich der Garderoben, sind für das Publikum geschlossen. Ausnahmen gibt es für Primarschülerinnen und Primarschüler, Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe für alternativen Unterricht sowie für Profisportlerinnen und -sportler.
- Des Weiteren werden Spielsalons und Casinos, Innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen (namentlich Jugendtreffpunkte oder Bowling- und Billiardcenter) sowie Erotikbetriebe geschlossen.
- Ab dem 23. Januar 2021 sind ausserschulische Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag in festen Gruppen bis zu 15 Personen erlaubt.
Private und öffentliche Veranstaltungen
Es ist vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 verboten, Veranstaltungen durchzuführen.
Ausnahmen gelten gemäss Bundesverordnung Art. 6 Abs. 1:
- Veranstaltungen nach Artikel 6c (Versammlungen politischer Körperschaften);
- Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;
- Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden;
- religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen.
- Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis (Infos siehe Stadtgärtnerei);
- Veranstaltungen, die nach Artikel 6d (Bildungseinrichtungen) erlaubt sind;
- Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e und 6f Absätze 2 und 3;
- Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit maximal 5 Personen, Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt.
Der Bundesrat empfiehlt, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten.
Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen können bei einer Höchstzahl von 50 Teilnehmenden durchgeführt werden.
Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
Politische Körperschaften, Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen
Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
- Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene
- Unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Kulturbereich
Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien, Kinos, Bibliotheken, botanische Gärten, Zoos, Casinos, Spielhallen etc. werden geschlossen. Aktivitäten im Kulturbereich sind für Laien nur als Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 5 Personen möglich; in Gruppen mit Abstand und Maske. Veranstaltungen im professionellen Bereich mit Publikum werden verboten. Zulässig bleiben kulturelle Aktivitäten (auch Museumsbesuche) mit Schulklassen; kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind nicht eingeschränkt.
Zulässig sind nur Veranstaltungen professioneller Truppen oder Orchester ohne Publikum, beispielsweise für eine Live-Übertragung am Fernsehen bzw. ein Streaming.
Chöre und Singen
Im Familienkreis oder im Gesangsunterricht an obligatorischen Schulen ist das Singen erlaubt. Ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schule ist das Singen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Das gilt nicht nur für Chöre, sondern auch für das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und bei gewissen Silvesterbräuchen, an denen gesungen wird. Ausnahmen gelten für professionelle Chöre und Sängerinnen und Sänger.
Sportbereich
Alle Informationen rund um den Sport sind unter www.jfs.bs.ch/corona-sport tagesaktuell aufgeführt.
Bildungseinrichtungen
Ab dem 9. Dezember 2020 sind Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen verboten.
Vom Verbot ausgenommen sind:
a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
b. Einzellektionen;
c. folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist:
- Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind,
- Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises.
An Prüfungen können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen teilnehmen.
Home-Office
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Informationen des Bundes
Weitere Informationen finden Sie beim Bund.